Zahlungsmodalitäten
Bitte haben Sie Verständnis, dass sämtliche Behandlungskosten sofort nach der Untersuchung, Behandlung oder nach Operationen bar oder per EC-Karte zu begleichen sind. Bei der Berechnung tierärztlicher Leistungen orientieren wir uns an der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
Verbindliche Kostenvoranschläge, wie es bei Handwerkerleistungen üblich ist, können bei der Behandlung von lebenden Patienten nicht erstellt werden. Die tatsächlichen Kosten der Behandlung oder Operation werden von der Erkrankungsart, vom Umfang der Diagnostik, Behandlungsstrategien, Größe und Gewicht des Tieres und vielen anderen Faktoren beeinflusst. Erst nach gründlicher Voruntersuchung Ihres Tieres werden wir im gemeinsamen Gespräch die Behandlungsmöglichkeiten, den Heilungserfolg sowie die voraussichtlichen Kosten besprechen.
Was kostet der Tierarzt?
Die Behandlung Ihres Tieres kann ganz schön viel Geld kosten. Aber ist deshalb der Tierarzt „teuer“? Auch wenn es zunächst so scheint – viel verdient ist für den Tierarzt nicht.
Dabei hängen die Behandlungskosten natürlich von der Art der Behandlung und auch von der Tierart ab. Dass diese Behandlungskosten nicht überteuert, aber auch nicht zu billig ausfallen, dafür sorgt die Gebührenordnung für Tierärzte (kurz GOT genannt). Jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich an die in der GOT genannten Höchst- und Mindestpreise zu halten! In der Anlage der GOT befindet sich das Gebührenverzeichnis, in dem alle möglichen Behandlungen und Untersuchungen mit Preisen aufgelistet sind.
Die GOT samt Gebührenverzeichnis finden Sie unter anderem unter: https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/got/
Abrechnung nach GOT
Die in der GOT angegebenen Preise sind Netto-Preise, d.h. es kommen noch 19% Mehrwertsteuer hinzu. Die genannten Preise stellen den sogenannten einfachen Satz dar, diese Beträge dürfen nicht unterschritten werden. Maximal darf ein Tierarzt den dreifachen Satz für die Behandlung Ihres Tieres verlangen (erschwerte Bedingungen, Nacht- oder Notdienst). Im Notdienst ist der Tierarzt laut GOT sogar verpflichtet, den doppelten bis 3-fachen Satz für seine Leistungen (nicht Medikamente) zu verlangen.
Bitte beachten: jede Spritze zählt!
Beachten Sie bei den Preisangaben in der GOT bitte, dass für die Behandlung Ihres Tieres stets zusätzliche Kosten für Voruntersuchungen, Medikamente, OP- und Verbrauchsmaterialien hinzukommen! Bei länger als üblich dauernden Behandlungen können weitere Mehrkosten auch durch den sogenannten Zeitfaktor entstehen.
Wegegeld und Fahrtkosten
Einer der häufigeren Anlässe für Diskussionen ist das Wegegeld bei dem Besuch von Pferdepatienten. Auch hier halten wir uns an den einfachen Satz der Gebührenordnung, die für den Doppelkilometer (der Tierarzt muss auch wieder zurück kommen) 3,20 EUR netto vorschreibt. In aller Regel berechnen wir ein anteiliges Wegegeld, das sich nach 50 bis 70 % der tatsächlichen Wegstrecke bemisst; auch wenn einmal mehrere Patienten in einem Stall behandelt werden. Dafür rechnen wir bei Einzelfahrten und Notfällen nicht die tatsächlichen Kilometer ab.
Tatsache ist: Das Wegegeld deckt nur die tatsächlichen Unkosten ab. Was kaum in den Kilometersatz einfließt, ist die Arbeitszeit, die der Tierarzt für die Anfahrt benötigt. Hierdurch reduziert sich der durchschnittliche Stundenlohn (nicht gleichzusetzen mit Verdienst!) eines Pferdetierarztes in der Fahrpraxis schnell auf unter 20 EUR pro Stunde. Ein Stundenlohn, für den Sie Ihre Waschmaschine nicht reparieren lassen können.
Hier eine Beispielrechnung:
Der Tierarzt fährt für die Nachbehandlung eines Pferdes mit einer Schürfwunde am Bein in einen 16 Kilometer entfernten Stall. Für diese Strecke benötigt er 23 Minuten. Als Wegegeld werden statt den tatsächlichen 16 nur 10 Doppelkilometer (also nur 62 % der echten Wegstrecke) berechnet.
Die Rechnung:
Auf der Rechnung des Pferdebesitzers erscheint unter Wegegeld also 27,40 EUR brutto.
Der Aufwand:
Als reine Materialkosten für Benzin, Verschleiß und Wertverlust müssen pro gefahrenen Kilometer mindestens 30 Cent angesetzt werden – ohne Berücksichtigung der aufwändigen Ausstattung eines Praxisfahrzeuges. Bei 32 Kilometern (Hin- und Rückfahrt) sind das 9,60 EUR. So bleiben dem Tierarzt als Arbeitslohn für die 50 minütige Fahrt 16,60 EUR, was einem Verdienst von 19,92 EUR pro Stunde entspricht.
Die tierärztlichen Leistungen:
Nun werden Sie sagen: „Ein Tierarzt soll ja auch nicht vom Fahren, sondern von seiner tierärztlichen Tätigkeit leben!“ Das ist richtig, aber: Die tierärztliche Tätigkeit in diesem Fall beschränkte sich auf eine Folgeuntersuchung und eine Penicillin-Spritze in die Muskulatur des Pferdes. Der Zeitaufwand für die Untersuchung, das Aufziehen und die Verabreichung der Spritze sowie für das erklärende Gespräch mit dem Pferdebesitzer beträgt 20 Minuten. Als Gebühren fallen an: 16,35 EUR (Untersuchung), 11,20 Injektion, sowie 5,35 für das Medikament (Penicillin). Alles zusammen 32,90 EUR. Hiervon sind abzuziehen die Materialien und Medikamente, etwa 4 EUR. Fahrt und Behandlung kosten den Pferdebesitzer also 32,90 und 27,80, macht rund 60 EUR. Davon gehen die 9,60 Euro Fahrzeugkosten und der Einkaufspreis von rund 4 Euro für Spritze und Medikamente ab. Von den 19% Mehrwertsteuer (ca. 8 Euro) hat der Tierarzt ebenfalls nichts.
Bleiben also rund 38 Euro „Verdienst“ in einer Stunde und zehn Minuten. Von diesem Betrag muss er Miete oder Zinsen und Tilgungen für Praxis und Praxisausstattung, die Arbeitslöhne für seine Tierarzthelferinnen, und sich selbst bezahlen. Dazu kommen Versicherungen sowie Kosten für Fortbildungen und Investitionen. Natürlich holt auch das Finanzamt seinen Teil.
Also doch nicht so viel? Richtig, deshalb kompensieren es die meisten Tierärzte durch Mehrarbeit.